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Steuern sparen

Zahnbehandlung steuerlich absetzen

 Liebe Patientin, lieber Patient,

Auch bei einer Zahnbehandlung außerhalb Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz besteht die Möglichkeit die angefallenen Kosten bei Ihrer Lohn- oder Einkommensteuererklärung in Abzug zu bringen.

Allerdings wird eine Arzt- oder Zahnarztrechnung aus dem Ausland nur dann von den heimischen Finanzämtern anerkannt, wenn sie neben der formgerechten Gestaltung auch sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben beinhaltet.

Die Rechnungen der Deutschen Dental Clinic erfüllen sämtliche Voraussetzungen und sind zudem auf deutsch, womit Sie bereits die Kosten für eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer eingespart haben.

Die möglichen Steuervorteile sind länderabhängig und werden wie folgt ermittelt:

(Die folgenden Angaben sollen keine steuerliche Beratung darstellen oder gar ersetzen und sind zudem möglicherweise nicht mehr aktuell, da sich die Steuergesetze ständig ändern. Es empfiehlt sich daher eine individuelle Beratung mit der zuständigen Finanzbehörde oder einem Steuerberater.)

Deutschland

Die deutschen Steuergesetze erlauben den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, so daß Sie insgesamt weniger Steuern zahlen.

Hierzu gehören Krankheitskosten und Zahnbehandlungen, die nicht von der Kasse bezahlt werden, Pflegekosten für die Eltern, Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, Zuzahlungen auf Medikamente, medizinisch notwendige Ayurveda-Behandlungen, Augenoperationen, Aufwendungen für den Unterhalt und der Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person und Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (Liste nicht vollständig).

Die Summe dieser Ausgaben ergibt die individuelle außergewöhnliche Belastung.

(Bitte erkundigen Sie sich, welche Ihrer sonstigen Ausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können, damit Sie nichts verschenken.)

Allerdings kann nur der Anteil der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgezogen werden, der die sog. individuelle zumutbare Belastung überschreitet.

Die individuelle zumutbare Belastung ergibt sich aus folgender Tabelle:

Einkünfte unverheiratet verheiratet Bis 2 Kinder Mehr als 3 Kinder
Bis 15.340,- € 5% 4% 2% 1%
Von 15.341,- € bis 51.130,- € 6% 5% 3% 1%
Ab 51.130,- € 7% 6% 4% 2%

Beispiel:

Verheiratet, keine Kinder, Verdienst: 3000,- € / Monat, entspricht 36.000,- € / Jahr.

Zumutbare Belastung = 5% von 36.000,- = 1800,- €.

Summe außergewöhnlicher Belastungen – zumutbare Belastung = steuerlich abzugsfähiger Betrag.

Schweiz

In der Schweiz können selbstgetragene Gesundheitskosten, also diejenigen Kosten, die nicht von den Krankenkassen bezahlt wurden, vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, ebenso die von unterstützungsbedürftigen Personen und von volljährigen Kindern in Ausbildung.

Abzugsfähige Gesundheitskosten sind:

Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Zahnkorrekturen, Dentalhygiene, Medikamente, Impfungen, Pflegekosten, Hilfsmittel wie Brillen und Hörgeräte, Naturheilpraktik und ärztlich verordnete Kuraufenthalte, Physiotherapien und Psychotherapien.

(Bitte erkundigen Sie sich, welche Ihrer sonstigen Ausgaben noch vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, damit Sie nichts verschenken.)

Allerdings kann nur der Anteil der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgezogen werden, der die sog. individuelle zumutbare Belastung überschreitet.

In fast allen Kantonen beträgt die zumutbare Belastung  5% des Reineinkommens.

Ausnahmen sind Genf (0,5 %), St. Gallen und Wallis (2 %), Glarus (3 %). Einzig der Kanton Baselland läßt alle selbstgetragenen Krankheitskosten zum Abzug zu.

Summe selbstgetragener Gesundheitskosten – zumutbare Belastung = steuerlich abzugsfähiger Betrag. 

Österreich

Auch in Österreich können außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Darunter zählen:

Arzt- und Krankenhaushonorare, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Medikamente, Heilbehandlungen, Heilbehelfe wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Gehbehelfe, Fahrtkosten zum Arzt, Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen, etc…

(Bitte erkundigen Sie sich, welche ihrer sonstigen Ausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden kann, damit Sie nichts verschenken.)

Allerdings gibt es auch hier eine zumutbare Belastung, den Selbstbehalt.

Der Selbstbehalt bemißt sich nach der Höhe des Einkommens und dem Familienstand des Steuerpflichtigen; er beträgt bei einem Einkommen von

7300,- € 6 %
7301,- € bis 14.600,- € 8 %
14.601,- € bis 36.400,- € 10 %
Ab 36.401,- € 12 %

Der Prozentsatz verringert sich jeweils um 1 %:

– wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

– für jedes Kind

– für Verheiratete, wenn der Partner Einkünfte von höchstens 7.284 EUR jährlich erzielt.

Außergewöhnliche Belastung – Selbstbehalt = steuerlich abzugsfähiger Betrag