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4a. Kann ich die Erstattung meiner gesetzlichen Versicherung einklagen?

Da wir diese Anfrage öfters erhielten, haben wir uns bei einem Rechtsanwalt, der auf Krankenversicherungs- und Sozialrecht spezialisiert ist, erkundigt und die Antwort war ein klares: Ja!

Er klärte uns weiter darüber auf, dass es kein Gesetz gibt, dass den gesetzlichen Krankenkassen eine Bezuschussung von Zahnersatz aus dem Nicht-EU Ausland verbietet und das es sich hierbei um eine reine Ermessenssache handelt.

Im Gegenteil: Er vertrat sogar die Ansicht, dass die gesetzlichen Krankenkassen zur Zahlung verpflichtet seien, da sie als Patient in dem Augenblick, wo bei Ihnen eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung ansteht, auch das Recht auf Bezahlung durch ihre Krankenversicherung haben. Darin liegt ja die Grundlage eines jeden Versicherungsvertrages: Der Kunde zahlt Beiträge und erhält im Schadensfall (oder Krankheitsfall) Leistungen.

Die Krankenkasse könnte eine Erstattungsverweigerung lediglich damit begründen, dass sie bei Auslandszahnersatz keine Kontrolle über die Fähigkeiten des Arztes, die Qualität der verwendeten Materialien sowie die Ausstattung von Praxis und Labor hat und Garantieleistungen nur sehr schwer zu erlangen sind. Und da sie verpflichtet ist, mit den Beiträgen ihrer Mitglieder verantwortungsvoll umzugehen, wird die Erstattung abgelehnt.

Bei einer Behandlung in der Deutsche Dental Clinic ist die Situation jedoch völlig anders (Zahnarzt, Techniker und Materialien aus Deutschland, 4 – jährige Garantie in Deutschland). Hier greifen die Argumente der Kasse ins Leere und sie ist sogar verpflichtet zu zahlen, denn Sie als Patient haben sich im Sinne der Versichertengemeinschaft vorbildlich verhalten und die erforderliche Zahnbehandlung in einer sehr hohen Qualität, zu einem Bruchteil des in Deutschland üblichen Preises und das bei doppelter Garantiezeit durchführen lassen. Damit haben Sie Ihrer Versicherung nicht nur jetzt sondern auch in Zukunft viel Geld gespart, da die hohe Qualität eine entsprechend lange Lebensdauer des Zahnersatzes zur Folge hat.

Sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter darüber, am Besten persönlich.

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